Satzung:
DCHS Neuss e.V. 1994
§ 1 Name und Sitz
(1)Der am Donnerstag, dem 08.09.1994 gegründete Verein führt den Namen “ Dart Club Hot Shots Neuss “.
(2)Der Sitz des Vereins ist Neuss.
(3)Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt nach
der Eintragung den Zusatz “e.V.”.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-
ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dart-Sports.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2)Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen. Der Vorstand muss spätestens 4 Wochen vor Ende eines Quartals über den Austritt informiert sein.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach 3 maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Weder Ausschluss noch der Austritt aus dem Verein begründen einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die am Anfang eines Monats zu zahlen sind.
(2) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Dieser beträgt zu Zeit:
für aktive Mitglieder € 10.23 .- pro Monat
für passive Mitglieder € 2,56 .- pro Monat
für Schüler, Studenten,Rentner, Arbeitslose und Auszubildende € 5,11 .- pro Monat
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 7 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungs-
fall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett in der Vereinsgaststätte.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Feststellung der Jahresrechnung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandmitglied ist auch einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an:
Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V.
Bunzlauer Weg 31
40627 Düsseldorf
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.
Die Satzung wurde einstimmig angenommen.
Der Vorstand